Die Wirtsleute haben ihre Regelung zur Gültigkeit von Markerln nach der Wiesn angepasst.

Auf unsere Berichterstattung über die auffällige Einschränkung der Gültigkeit von Wiesnmarkerln nach dem Oktoberfest hin wurden wir von einer Leserin darauf aufmerksam gemacht, dass sie keine Möglichkeit hat, ihre Gutscheine der Boandlkramerei in irgendeiner Weise noch nach der Wiesn zu nutzen. Die Wirtsleute Schöniger verfügen über kein konventionelles Stammhaus, da sie ausschließlich Bierzelte bewirten. Für diesen Fall haben die städtischen Regularien vorgesehen, dass eine Möglichkeit bestehen muss, sich Markerl nach der Wiesn erstatten zu lassen. Erstaunlicherweise haben die Boandlkramerei-Wirte in ihrem dritten Wiesnjahr jedoch die Rückgabe auf den Teil der Markerl eingeschränkt, der nicht aus dem Mindestverzehr stammt. Dabei ist es genau dieser Teil, den sie gemäß der städtischen Regelung selbst in ihrer wirtefreundlichsten Auslegung zurücknehmen müssen.

Wir haben die Oktoberfest-Pressestelle deshalb am 8. Oktober um eine Stellungnahme gebeten, ob die Festleitung in diesem Fall einen Widerspruch gegen die Betriebsvorschriften feststellt. Nachdem eine Reaktion ausblieb, haben wir am 13. Oktober außerdem die Wirte auf den Umstand hingewiesen und gefragt, ob sie die Rückgabemöglichkeit noch korrigieren möchten. Eine Rückmeldung haben wir von keinem der Adressaten bekommen, doch stellten wir am 19. Oktober fest, dass die Rückgabemöglichkeit inzwischen wie folgt angepasst wurde:

Die abgenommenen Gutscheine gelten durchgehend vom 19. September bis 04. Oktober 2026. Gutscheine die nicht eingelöst werden konnten, können bis 31.10.2026 mit Kopie der Originalbezugsrechnung und Kontoverbindung an die H.u.P. Schöniger GmbH, Aunkofener Siedlung 1, 93326 Abensberg gesandt werden zur Erstattung.

Somit können nun alle Markerl zurückgegeben werden. Was wir allerdings weiterhin problematisch finden, ist der Bezug zur Originalrechnung. Der Gedanke hinter der Einlösbarkeit nach der Wiesn ist schließlich der, das letzte Wochenende nicht zusätzlich durch diejenigen zu belasten, die nur zur Einlösung ihrer Markerl, die sie beispielsweise von ihrem Arbeitgeber oder Geschäftspartnern bekommen haben, auf die Wiesn kommen. Insbesondere in Anbetracht der wiederholten Schließung von Zugängen zum Festgelände am letzten Wochenende wäre es wünschenswert, derartige Einschränkungen zu unterbinden. Bereits aktuell gibt die gültige Regel unserer Meinung nach eine solche willkürliche Einschränkung gar nicht her. Im Fall des Winzerer Fähndls wurden wir jedoch von der Pressestelle eines besseren belehrt. Somit scheint eine klarere Formulierung notwendig.

Vor diesem Hintergrund ebenfalls unsinnig ist die Beschränkung auf Mindestabnahmegutscheine. Auch hier stellt sich uns die Frage, ob diese überhaupt beabsichtigt ist oder nicht doch nur als Teil einer Umformulierung. 2022 lautete der gesamte Absatz § 63 der Betriebsvorschriften noch wie folgt:

Die Ausgabe der Mindestabnahmegutscheine (Bier- und Hendlmarken, sowie der Wertgutscheine) muss pro Person erfolgen. Die Abgabe von Tisch-Sammelgutscheinen ist nicht gestattet. Die Mindestabnahmegutscheine, die in Zusammenhang mit Reservierungen erworben werden, müssen ihre Gültigkeit für die gesamte Dauer des Oktoberfestes behalten. Die Wiesn-Gastronomen müssen zusätzlich die Möglichkeit bieten, die nicht verbrauchten Gutscheine noch innerhalb einer angemessenen Frist, mindestens jedoch bis 31.10. in ihrem Lokal einzulösen oder den Gutscheinbetrag zurückzuerstatten.

Reservierungen sind in den Biergärten nicht gestattet.

2023 wurde der gesamte Paragraph umgestaltet, sodass die Einlösbarkeit von Gutscheinen einen eigenen Absatz bekam. In der Fassung von 2026 lautet dieser folgendermaßen:

Die Mindestabnahmegutscheine, die in Zusammenhang mit Reservierungen erworben werden, müssen ihre Gültigkeit für die gesamte Dauer der Veranstaltung behalten. Die Festwirte müssen zusätzlich die Möglichkeit bieten, die nicht verbrauchten Gutscheine noch innerhalb einer angemessenen Frist, mindestens jedoch jeweils bis 31.10. in ihrem Lokal vollständig einzulösen oder den vollen Gutscheinbetrag zurückzuerstatten.

Man könnte diesen also so interpretieren, dass er sich ausschließlich auf Mindestabnahmegutscheine bezieht. In diesem Fall könnte man allerdings auch auf die Idee kommen, dass die Gültigkeit von Gutscheinen, die nicht aus einem Mindestverzehr stammen, sogar noch während der Wiesn beliebig eingeschränkt werden kann, was freilich gar keinen Sinn ergibt.